Das BAFU erachtet das Instrument der Vorranggebiete TWW insbesondere im Zuge des Ausbaus der ökologischen Infrastruktur als nach wie vor zielführend.
Vorranggebiete stellen per definitionem Lebensräume von hohem ökologischem Wert für Pflanzen- und Tierarten von Trockenwiesen und -weiden dar und umfassen ein Objekt oder mehrere nahe beieinander liegende Objekte sowie angrenzende natürliche oder naturnahe Lebensräume und Strukturelemente. TWW-Vorranggebiete ergänzen den üblichen Objektschutz. In Vorranggebieten werden Schutz und Förderung gezielt über eine grössere Fläche geplant, um so den Wert der einzelnen TWW-Objekte zu steigern.
Für die Festlegung und Ausgestaltung der Vorranggebiete sind die Kantone zuständig. Zusammengefasst lauten die Rahmenbedingungen gemäss TWW-Vollzugshilfe und Verordnung (Art. 5, Abs. 1) wie folgt:
- Das Vorranggebiet ist in der Regel arrondiert und umfasst eine landschaftliche Einheit (Geländekammer). Es kann aber auch aus mehreren Teilflächen bestehen.
- TWW-Vorranggebiete enthalten zwingend mindestens ein nationales TWW-Objekt (TwwV Art. 5, Abs. 1).
- Die landwirtschaftlich genutzte Fläche zwischen den TWW enthält natürliche und naturnahe Lebensräume und Strukturelemente, oder zumindest Flächen, welche das Potenzial zu solchen Lebensräumen haben.
- Der minimale Flächenanteil der TWW-Vegetation beträgt: 30% der landwirtschaftlich genutzten Fläche (oder auch des Weiteren Offenlandes wie Pärke, sonstiges Grünland im Siedlungsraum)
- Als TWW-Vegetation angerechnet werden nationale TWW, regionale/lokale Trockenwiesenobjekte und weitere Flächen, welche die Anforderungen des TWW-Vegetationsschlüssel des Bundes erfüllen. Ebenso können Arten-Hotspots mit TWW-Zielarten eingerechnet werden.
- Im Sinne der Förderung von Lebensraum-Mosaiken, können auch andere Biotopflächen (Moore, Auenbiotope oder Amphibienlaichgebiete) angerechnet werden.
- In der Regel enthalten TWW-Vorranggebiete keine Bauzonen, Siedlungsgebiete, aktive Kiesgruben oder Deponien.
- Waldflächen, Geröll und Fels sollen in das Vorranggebiet integriert werden, falls damit die Schutzziele besser erreicht werden.
Vorranggebiete erhalten erst mit der kantonalen Umsetzung über Nutzungs- oder Sachpläne eine Rechtswirksamkeit. Sie sind in Plänen und Vorschriften, welche die zulässige Nutzung des Bodens nach dem Raumplanungsrecht regeln, zu berücksichtigen (TwwV, Art. 5 Abs. 3). So ist ein Vorranggebiet im kantonalen Richtplan aufzuführen und die aufgeführten Massnahmen sind zum Beispiel über kommunale Nutzungsplanungen umzusetzen.
Im Rahmen der ökologischen Infrastruktur sind die Perimeter der Vorranggebiete als Schwerpunktgebiete für Aufwertungen und spezifische Fördermassnahmen anzuschauen. Als Ganzes gelten sie – analog Moorlandschaften – als Vernetzungsgebiete. Die darin enthaltenen Einzelobjekte von nationaler Bedeutung bzw. regionaler Bedeutung sind als Kerngebiete auszuweisen.
Für die Nutzung des Instruments «TWW-Vorranggebiet» ist dem BAFU ein Entwurf für ein Vorranggebietskonzept, inkl. Managementkonzept mit SMART-Zielen zur Anhörung einzureichen. Das BAFU äussert sich zu den eingehenden Anträgen und führt eine Liste der Vorranggebietskonzepte.»
(BAFU-Antwort an Kanton Bern)