Was müssen die Kerngebiete alles aufweisen, damit sie als Kerngebiete definiert werden dürfen?

Ausgangszustand (bestehende, verbindlich ausgeschiedene Kerngebiete):
In der Tabelle 2 der Arbeitshilfe ÖI, Ziff. 1-9 (Kapitel 3.5) werden alle Gebiete aufgelistet, die dem Ausgangszustand der ÖI als Kerngebiete angerechnet werden können. Die AHI beschreibt auch der Umgang mit den Daten, bspw. für die Anrechnung von regionalen Biotopen (rechtliche Sicherung u.a.).

ÖI-Fachplanung (neue Kerngebiete):
Gebiete, die bei der Weiterentwicklung der ÖI zu berücksichtigen sind und in den kantonalen ÖI-Fachplanungen als Kerngebiete einbezogen werden sollen, sind im Rahmen der Funktionsanalyse (Kap. 4.6, Arbeitsschritt III) zu identifizieren. Dazu beschreibt die AHI Prioritäten und Umgang mit Grundlagen aus nationaler Perspektive. So ist bei der Bezeichnung dieser Gebiete insbesondere der Stärkung und Vernetzung der Biotope von nationaler Bedeutung sowie dem Erhalt von Arten, für welche die Schweiz eine besondere Verantwortung trägt (z.B. NPA), Rechnung zu tragen. Die Planungsgrundlagen des Bundes (Tabelle 2, Kap. 3.5 ,bspw. Prioritäre Gebiete, Zeile 26) sollen mit kantonsspezifischen Untersuchungen soweit möglich ergänzt und vertieft werden.

Kerngebiete sind aufgrund rechtlicher, planerischer oder anderer wirksamer Mittel räumlich auszuweisen und langfristig zu sichern. Deren Lebensräumqualität ist mittels wirkungsvollen Unterhaltskonzepten/Managementpläne sicherzustellen. Wo nötig sind Sanierungsmassnahmen zu treffen.

(BAFU, Arbeitshilfe Version 0.99, 2021).