Im Kapitel 3.1 der Arbeitshilfe v0.99 werden Amphibienlaichgebiete den Kerngebieten zugewiesen. Diese sind in den Inventarobjekten des Bundesinventars der Amphibienlaichgebiete (IANB) verzeichnet. Das Inventar weist eine Unterteilung in ortsfeste Objekte (Anhang 1) und Wanderobjekte (Anhang 2) auf. Ortsfeste Objekte weisen einen festgelegten Bereich A auf, der das Laichgewässer und angrenzende natürliche und naturnahe Flächen umfasst. Die meisten Objekte weisen zudem einen Bereich B auf, der weitere Landlebensräume und Wanderkorridore umfasst. Da der Bereich B auch Lebensräume und nicht nur Wanderkorridore beinhaltet können diese ebenfalls als Kerngebiete gezählt werden, wenn die Flächen geschützt sind?

Ja, die Zone B (oder Teil davon) kann auch den Kerngebieten zugewiesen werden, sofern sie ebenfalls rechtlich verbindlich ausgeschieden ist. Zu beachten: Nutzungseinschränkungen reichen nicht aus, um die Zone B den Kerngebieten zuzuweisen.